Öffentliche Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinverfügung zur Untersagung bzw. Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. 
§ 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 WG und § 35 Satz 2 
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
Änderung der Allgemeinverfügung 
I. Die Ziffer VI. der Allgemeinverfügung zur Untersagung bzw. Einschränkung der 
Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern vom 23.06.2026 wird wie folgt geändert: 
„Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst 
bis zum 31.10.2026.“ 
II. Alle anderen Regelungen und Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung vom 
23.06.2026, gelten unverändert weiter, soweit sie nicht durch diese Entscheidung geändert 
werden. 
Begründung: 
Rechtsgrundlage für Ziffer I dieser Allgemeinverfügung ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit 
ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann der 
Gemeingebrauch aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des 
Wasserhaushaltes oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die 
unter Ziffer I. angeordnete Untersagung des Gemeingebrauches sowie die unter Ziffer II. bis 
Ziffer IV angeordnete Einschränkung der wasserrechtlichen Erlaubnisse und erlaubnisfreien 
Grundwasserentnahmen sind erforderlich, um bei der derzeitigen Trockenheit die Tier- und 
Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. 
Nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen 
Gewässer nur dann zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer 
erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen 
(Mindestwasserführung). 
Nach den trockenen Sommermonaten führt der außergewöhnlich trockene September zu einer 
weiteren Verschärfung der Niedrigwassersituation. Die Pegelstände der Gewässer im gesamten 
Rems-Murr-Kreis liegen größtenteils deutlich unter dem Niveau des mittleren Niedrigwassers. 
Die Prognose des Deutschen Wetterdienstes zeigt auch für die erste Oktoberhälfte eine eher 
trockene Witterung an. Eine Verbesserung der Situation durch höhere und anhaltende 
Niederschläge oder größere grundwassergespeiste Abflüsse durch gestiegene 
Grundwasserstände zeichnet sich daher im Oktober nicht ab. 
 REMS-MURR-KREIS | Öffentliche Bekanntmachung 
Nachdem nach wie vor keine Entspannung der Niedrigwassersituation eingetreten ist und 
entsprechend den Vorhersagen auch in den nächsten Wochen nicht prognostiziert wird, ist eine 
Verlängerung dieser Allgemeinverfügung erforderlich geworden. 
Waiblingen, den 28.09.2026 
Landratsamt Rems-Murr-Kreis 
gez. 
Dr. Richard Sigel

(Erstellt am 29. September 2026)