Hauptsatzung des Rems-Murr-Kreises
in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Mai 2024
Aufgrund von §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.1987 (Ges.Bl. 1987 S. 289), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2020 (GBI.
S. 910, 911), hat der Kreistag des Rems-Murr-Kreises am 13. Mai 2024 folgende Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung in der Fassung vom 04.07.1994, zuletzt geändert am 13.05.2024,
beschlossen:
TEIL I: Verfassung und Organe
§1 Organe des Landkreises
§2 Zusammensetzung des Kreistags
§3 Beschließende Ausschüsse
(1) Der Kreistag bildet als beschließende Ausschüsse aufgrund von § 34 Abs. 1 LKrO und
§ 7 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz sowie § 2 Abs. 1 Landesjugendhilfegesetz
- den Verwaltungs-, Schul- und Kulturausschuss
- den Umwelt- und Verkehrsausschuss
- den Sozialausschuss und
- den Jugendhilfeausschuss
(2) Den beschließenden Ausschüssen, ausgenommen dem Jugendhilfeausschuss, gehören
der/die Landrat/rätin als Vorsitzende/r und je 24 Kreisräte/innen an. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus der Satzung über das Jugendamt.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n oder mehrere stellvertretende
Vorsitzende, die den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt
der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Möglichkeit der Beauftragung des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz.
(4) Für jedes Mitglied der Ausschüsse wird ein Stellvertreter/in bestellt, der dieses im Verhinderungsfall vertritt (persönliche Stellvertretung). Ist auch der/die persönliche Stellvertreter/in
verhindert, so tritt bei Parteien und Wählervereinigungen mit mehr als einem Ausschussmitglied an seine Stelle der/die nächste, nicht verhinderte und nicht bereits als Verhinderungsstellvertreter/in in Anspruch genommene Stellvertreter/in (Stellvertretung nach Reihenfolge).
Über die Reihenfolge ist zugleich mit der Bestellung der Stellvertreter/innen zu entscheiden.
TEIL II: Aufgaben und Zuständigkeiten
Abschnitt 1: Kreistag
§4 Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
(1) Notwendige Sitzungen des Kreistags können unter Beachtung der Voraussetzungen des
§ 32a LKrO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Sitzung sowie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 32a LKrO obliegt dem Landrat.
(2) Abs. 1 gilt für die Sitzungen der beschließenden und beratenden Ausschüsse entsprechend.
§5 Grundsatz
§6 Vorrang des Kreistags
(1) Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistags gegeben.
(2) Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
§7 Vorberatung
§8 Einzelne Zuständigkeiten
Dem Kreistag obliegt insbesondere
1. a) die Wahl des Landrats/rätin,
b) die Wahl des/der stv. Vorsitzenden im Kreistag,
2. die Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Kreistag sowie die Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze,
3. die Bildung von beschließenden Ausschüssen für die dauernde Erledigung bestimmter Aufgabengebiete,
4. die Bildung von beratenden Ausschüssen,
5. die Bestellung der Mitglieder und der Stellvertreter/innen von beschließenden und beratenden Ausschüssen des Kreistags und von Beiräten, die Bestellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Kreissparkasse sowie AöR, die Entsendung von Vertretern/innen in die Gesellschaftsversammlung, den Aufsichtsrat oder die entsprechenden
Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne von § 48 LKrO in Verbindung mit
„§ 104 Abs. 1 GemO“, soweit nicht der Landrat/rätin den Landkreis gesetzlich vertritt, sowie die Entsendung von Vertretern/innen des Landkreises in Organe von juristischen
Personen, denen der Landkreis als Mitglied angehört,
6. die widerrufliche Bestellung sachkundiger Kreiseinwohner/innen als beratende Mitglieder
in beschließende Ausschüsse,
7. die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Kreistag und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistags vor Ablauf der
Wahlzeit,
8. die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 12 Abs. 2 LKrO,
soweit es sich um Tätigkeiten im Kreistag oder einem Ausschuss des Landkreises handelt,
9. die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreiseinwohner/innen wegen Ablehnung oder
Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 LkrO),
10. die Entscheidung gegenüber Kreisräten/innen über das Vorliegen der Voraussetzungen
des Verbots, Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis geltend zumachen (§ 13 Abs. 3 LKrO),
11. die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich Tätige wegen Verletzung der
Pflichten (§ 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 LKrO),
12. der Erlass von Satzungen des Landkreises,
13. die Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach § 15 PolG,
14. der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie die Feststellung
des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
15. die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben,
16. die Entscheidung über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, soweit sie den Betrag von 5 000 000 € überschreiten,
die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von
Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 88
Abs. 3 GemO, soweit sie den Betrag von 150 000 € überschreiten,
17. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, die für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
18. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für
den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
19. die Erteilung von Weisungen an die Vertreter des Landkreises in der Verbandsversammlung von Zweckverbänden und Gesellschafterversammlungen wirtschaftlicher Unternehmen, soweit diese Organe zuständig sind und der Landkreis die Stimmenmajorität hat,
20. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen
Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
21. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und
von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
22. die Entscheidung im Einvernehmen mit dem/der Landrat/Landrätin über die Einstellung,
die Entlassung und die Ernennung der Dezernenten/innen und Amtsleiter/innen sowie
des/der Kreisbrandmeisters/in,
23. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises,
24. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
25. die längerfristigen Planungen für Vorhaben im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 LKrO,
26. die Stellungnahmen zur Änderung der Grenzen des Landkreises,
27. die Führung eines Wappens durch den Landkreis,
28. die Änderung des Namens des Landkreises,
29. die Einführung und Verleihung von Ehrungen des Landkreises,
30. die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat/rätin, soweit dieser nicht schon kraft Gesetzes zuständig ist,
31. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
32. die Errichtung und Aufhebung von Außenstellen des Landratsamtes.
33. der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im
Einzelfall der Betrag von 2 000 000 € überschritten wird; die Wertgrenze bezieht sich auf
den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang; bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf.
§9 Geschäftskreise
(1) Der Verwaltungs-, Schul- und Kulturausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung und der Finanzverwaltung, für Personalentscheidungen, für die kommunalen Partnerschaften, für die Änderung der Landkreisgrenze, für die Feuerwehr und den
erweiterten Katastrophenschutz sowie für den Unfallrettungsdienst, für die Aufgabe des Landkreises als Träger von Schulen und Kindergärten, für das Schullandheim, für die Krankenhäuser in der Trägerschaft des Rems-Murr-Kreises, für die Kreisbildstellen, für Jugend und Sport,
für die Erwachsenenbildung, für die Heimat- und Denkmalpflege sowie für die sonstigen kulturellen Angelegenheiten. Unbeschadet bleibt die gesetzliche Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses.
(2) Der Umwelt- und Verkehrsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten des Umweltschutzes, der Landschaftspflege, der Abfallwirtschaft und für Energiefragen sowie für die Angelegenheiten der Wirtschaft, der Landwirtschaft und des Weinbaus, der Naherholung und des
Tourismus sowie den Straßenbau und den Verkehr, den öffentlichen Personennahverkehr und
die Schülerbeförderung.
(3) Der Sozialausschuss ist zuständig für Angelegenheiten der Gesundheit und der sozialen
Sicherung, insbesondere für Fragen der Alten- und Behindertenhilfe sowie des Arbeitsmarktes. Der Ausschuss ist auch zuständig für Planung und Prävention in diesen Bereichen.
(4) Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses richtet sich nach dem Landesjugendhilfegesetz.
(5) Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Verwaltungs-,
Schul- und Kulturausschusses anzunehmen.
§10 Grundsatz
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Geschäftskreises selbständig anstelle des Kreistags über die ihnen zugewiesenen Aufgabengebiete, soweit nicht durch
Rechtsvorschriften andere Zuständigkeiten gegeben sind. Die Befugnisse des Kreistags nach
§ 5 Abs. 2 bleiben unberührt. Zu Angelegenheiten, die für einen anderen Ausschuss des
Kreistags von wesentlicher Bedeutung sind, soll dieser gehört werden.
(2) Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle ohne Vorberatung.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabenbereiches zur Vorberatung zugewiesen werden.
§11 Vorlage an den Kreistag
(1) Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt der Landrat die Entscheidung des Kreistags herbei.
(2) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit
dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für den Landkreis von besonderer
Bedeutung ist.
§12 Übertragung von Zuständigkeiten
Den beschließenden Ausschüssen werden zur dauernden Erledigung übertragen:
1. die Entscheidung über die Ausführung von Bauvorhaben und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung bei Gesamtkosten von mehr
als 300 000 € bis zu 2 000 000 € im Einzelfall,
2. der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen im Einzelfall,
mit einem Betrag von mehr als 300 000 € bis zu 2 000 000 € wird; die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang; bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf,
3. die Bewilligung von nicht besonders im Haushaltsplan ausgewiesenen Zuwendungen,
freiwilligen Beiträgen an Vereine und andere Organisationen sowie sonstiger freiwilliger
Leistungen von mehr als 10 000 € im Einzelfall,
4. der Verzicht auf Ansprüche, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen des
Landkreises von mehr als 150 000 € im Einzelfall,
5. Stundungen, soweit nicht der Landrat zuständig ist,
6. die Entscheidung über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, die Bestellung von Sicherheiten mit einem Betrag von
mehr als 150 000 € bis 5 000 000 € im Einzelfall, die Übernahme von Bürgschaften, die
Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie über Rechtsgeschäfte im
Sinne von § 88 Abs. 3 GemO mit einem Betrag von mehr als 150 000 € bis 500 000 € im
Einzelfall,
7. die Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Arbeitgeberdarlehen und Darlehen
nach dem Sozialgesetzbuch und Bundesversorgungsgesetz, von mehr als 20 000 € im
Einzelfall sowie die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen,
8. der Verkauf von beweglichem Vermögen von mehr als 100 000 € Wert im Einzelfall,
9. die Vermietung von beweglichem Vermögen bei einer Jahresmiete von mehr als
120 000 €,
10. der Abschluss und die Aufhebung von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken,
soweit nicht der Landrat zuständig ist,
11. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Landkreises mehr als
200 000 € bis zu 1 000 000 € beträgt,
12. dem Umwelt- und Verkehrsausschuss: die Bestellung der Naturschutzbeauftragten im
Einvernehmen mit dem Landrat,
13. a) Die Erteilung von Weisungen an die Vertreter des Landkreises in der Verbandsversammlung von Zweckverbänden und Gesellschafterversammlung wirtschaftlicher Unternehmen, soweit diese Organe zuständig sind und der Landkreis mindestens ein Viertel der Stimmen hat, insbesondere in folgenden Fällen:
- Wesentliche Änderung der Verbandssatzung und des Gesellschaftsvertrags,
- Übernahme neuer Aufgaben,
- Aufnahme neuer Verbandsmitglieder bzw. Gesellschafter, wenn hierdurch der
Stimmenanteil des Landkreises um mehr als 5 % reduziert wird, - Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, wenn diese sich auf den Kreishaushalt
auswirken und dort nicht veranschlagt sind, - Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
- Auflösung des Zweckverbands bzw. der Gesellschaft
b) Erteilung von Einzelweisungen in allen übrigen Fällen auf Grund eines Antrags gem.
§ 29 Abs. 1 Satz 4 LKrO oder auf Initiative der Verwaltung.
14. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
nach § 84 Abs. 1 und 2 GemO von mehr als 100 000 € bis 500 000 € im Einzelfall. Soweit der Betrag von 400 000 € überschritten und nicht durch Einsparungen bei anderen
Auftrags- oder Produktsachkonten, für die derselbe Fachausschuss zuständig ist, gedeckt werden können, ist außerdem die Zustimmung des Verwaltungs-, Schul- und Kulturausschusses erforderlich,
15. die Bildung von übertragenen Ermächtigungen in das Folgejahr (Haushaltsübertragung)
von mehr als 200 000 €, soweit am Jahresende nicht bereits Zahlungsverpflichtungen für
das kommende Jahr bestehen (Verfügungsreserve), oder die Aufwendungen oder Auszahlungen von der Ertrags- bzw. Einzahlungsseite her zweckgebunden sind,
16. der Erwerb und Tausch, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum
oder grundstücksgleichen Rechten von mehr als 300 000 € bis zu 1 000 000 € im Einzelfall, soweit nicht bei Straßenflächen und Flächen für die Zwecke der Abfallwirtschaft der
Landrat/rätin zuständig ist,
17. die allgemeine Festsetzung von privatrechtlichen Entgelten (Tarifen),
18. die Entscheidung über die Annahme von Spenden und Zuwendungen im Sinne von
§ 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung.
Abschnitt 3: Ältestenrat
Abschnitt 4: Landrat/rätin
§14 Grundsatz
(1) Der Landrat/rätin leitet das Landratsamt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamtes.
(2) Der Landrat/rätin erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung
und die ihm durch Gesetz oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben. Ferner die Weisungsaufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§15 Geschäfte der laufenden Verwaltung
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere
1. die Entscheidung über die Ausführung von Bauvorhaben und die Genehmigung der
Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung, wenn die Gesamtkosten
300 000 € im Einzelfall nicht übersteigen,
2. der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen bis zu einer
Vergabesumme von 300 000 € im Einzelfall. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Aufträgen bezieht
sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf. Die Wertgrenze gilt nicht für den sächlichen
Verwaltungs- und Betriebsaufwand,
3. die Bewilligung von nicht besonders im Haushaltsplan ausgewiesenen Zuwendungen,
freiwilligen Beiträgen an Vereine und andere Organisationen sowie sonstiger freiwilliger
Leistungen bis zur Höhe von 10 000 €,
4. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
nach § 84 Abs. 1 und 2 GemO bis zur Höhe von 100 000 € im Einzelfall,
5. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung und der Erlass
von Forderungen bis zur Höhe von 150 000 € im Einzelfall,
6. die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung,
7. Geldanlagen und die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der dafür beschlossenen Richtlinien und von Darlehen nach dem Sozialgesetzbuch und Bundesversorgungsgesetz,
8. der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten bis zu
einem Wert von 300 000 € im Einzelfall, für den Bau von Kreisstraßen und für Zwecke
der Abfallwirtschaft bis zur Höhe des dem Haushaltsplanansatz zugrundeliegenden Kostenvoranschlags einschließlich der Nebenkosten, wie z. B. für Vermessung,
9. die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen
Rechten bis zu einem Wert von 150 000 € im Einzelfall,
10. der Verkauf von beweglichem Vermögen bis zu einem Wert von 100 000 € im Einzelfall,
11. a) der Abschluss und die Aufhebung von Verträgen über die Nutzung von bebauten
Grundstücken bis zu einem monatlichen Miet- oder Pachtwert bis zu 25 000 €, von unbebauten Grundstücken bis zu einem jährlichen Pachtwert von 120 000 € und die Vermietung von beweglichem Vermögen bis zu einem Jahresmietwert von 120 000 €,
b) die Änderung nicht risikorelevanter Vertragsbestandteile beim Abschluss und bei der
Aufhebung von Verträgen über die Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken, sofern deren Auswirkungen die Wertgrenzen der Ziffer 11a) nicht überschreiten,
12. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Landkreises
200 000 € nicht übersteigt,
13. der Beitritt zu Vereinen, Verbänden und Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag im
Einzelfall bis zu 5 000 € jährlich, unbegrenzt bei Beitragserhöhungen sowie der Austritt
aus ihnen,
14. die Entscheidung über die Bewilligung von Sondernutzungen nach dem Straßengesetz,
15. der Abschluss von Vereinbarungen über die Kostenverteilung bei gemeinschaftlichen
Straßenbaumaßnahmen auf der Grundlage der Richtlinien des Bundes und des Landes.
§16 Übertragung von Aufgaben
(1) Dem Landrat/rätin werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:
1. die Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohnern/innen und Sachverständigen zu den
Beratungen des Kreistags und der Ausschüsse,
2. die Bestellung von Kreiseinwohnern/innen zur ehrenamtlichen Mitwirkung bei Zählungen,
statistischen Erhebungen, Wahlen u. ä. sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger
Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,
3. die Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmungen der Satzungen und Polizeiverordnungen, soweit sie zur Vermeidung von Härten oder Unbilligkeiten im Einzelfall erforderlich und in diesen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegt sind,
4. die Einstellung, Entlassung, Ernennung von Beamten und Beschäftigten mit Ausnahme
der Dezernenten/innen und Amtsleiter/innen sowie des/der Kreisbrandmeisters/in,
5. die Stundung von Forderungen des Landkreises bis zu 12 Monaten bis 150 000 € im Einzelfall,
6. die Gewährung von Darlehen bis zu 20 000 € im Einzelfall,
7. die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten im Rahmen der genehmigten Kreditermächtigung,
8. die Entscheidung über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung bis zum Betrag von
150 000 €, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, die Bestellung von Sicherheiten bis zum Betrag von 150 000 € im Einzelfall, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO bis zum Betrag von 150 000 € in Einzelfall,
9. die Bildung von übertragenen Ermächtigungen in das Folgejahr (Haushaltsübertragung)
bis 200 000 €, soweit am Jahresende nicht bereits Zahlungsverpflichtungen für das kommende Jahr bestehen (Verfügungsreserve) oder die Aufwendungen oder Auszahlungen
von der Ertrags- bzw. Einzahlungsseite her zweckgebunden sind,
10. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Versicherungsverträgen bis zum Betrag von
150 000 €,
(2) Der Landrat/rätin kann die ihm vom Kreistag übertragenen Befugnisse auf Beamte und Angestellte weiterübertragen.
TEIL III: Schlussvorschrift
$17 Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Ausnahme
der §§ 3 und 8 in Kraft. Die §§ 3 und 8 treten am 01.09.1994 in Kraft. *)
(2) Gleichzeitig tritt die vom Kreistag des Rems-Murr-Kreises am 10. Mai 1976 beschlossene
Hauptsatzung mit Ausnahme der §§ 3 und 8 außer Kraft. Die §§ 3 und 8 treten am
31. August 1994 außer Kraft. *)
*) Dieser Zeitpunkt gilt für die Satzung in der ursprünglichen Fassung. Die Satzung in der
vorstehenden Fassung ist am 22.05.2024 in Kraft getreten.