Ausbildungsförderung
Auszubildende an Schulen und Hochschulen können für die Ausbildung, die Weiterbildung oder das Studium finanzielle Unterstützung erhalten.
BAföG-Leistungen können erhalten:
- Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 und Schüler von Fach- und Fachoberschulklassen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, sofern sie aus bestimmten Gründen nicht bei ihren Eltern leben können
- Schüler an Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs
- Schüler ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Fachschul- und Berufsfachschulklassen, die in mindestens zweijährigen Bildungsgängen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen
- Schüler an Berufsaufbauschulen
- Schüler in Fachoberschul- und Fachschulklassen, deren Besuch eine Berufsausbildung voraussetzt
- Studierende an allen Arten von Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien
BAföG für Schülerinnen und Schüler:
Für Auskünfte, Beratung, die Entgegennahme der Anträge und die Bewilligung der Leistungen ist in der Regel das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises zuständig, in dem die Eltern des/der Auszubildenden wohnen.
Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) „Aufstiegs-BAföG“
Mit den Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz soll die Vorbereitung auf Meisterprüfungen im Handwerk sowie auf andere vergleichbare Abschlüsse in Industrie, Handel, Haus- und Landwirtschaft, in freien Berufen und im Gesundheitswesen finanziell abgesichert werden. Die Förderung ist auf ein erstes Fortbildungsziel beschränkt.
BAföG für Studierende:
Für die Bearbeitung der Anträge von Studierenden sind die Studierendenwerke an den Studienorten zuständig.
